Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer
zur Durchführung heranziehen.

2. Zusatzleistungen
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders
seine Verpflichtung mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus.
Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschloß nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang
durch den Absender nach Vertragsabschluß erweitert wird.

3. Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.

4. Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber
einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an,
die vereinbarte und fällige Umzugskosten vergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung
direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.

5. Transportversicherungen
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspieler,
Fernseh-, Radio- und Hifigeräten, EDV - Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung
ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.

6. Elektro- und Installationsarbeiten
Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nicht anders vereinbart ist,
nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen
Installationsarbeiten berechtigt.

7. Handwerksvermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker
haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.

8. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

9. Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet,
die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag
zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

10. Mißverständnisse
Die Gefahr des Mißverständnisses anderer als schriftlicher
Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders
und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute
des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.

11. Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen,
daß kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen
oder stehengelassen wird.

12. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Endladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten.
Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach,
ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten
oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absender einzulagern.
§ 419 findet entsprechende Anwendung.

13. Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen
des Deutschen Möbeltransports (ALB).
Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.

14. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages
und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet,
ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, daß der Absender nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persöhnlicher Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

15. Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.