| |
|
 |
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers
Der Möbelspediteur kann einen weiteren
Frachtführer
zur Durchführung heranziehen.
2. Zusatzleistungen
Der Möbelspediteur führt
unter Wahrung des Interesses des Absenders
seine Verpflichtung mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines
ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten
Entgelts aus.
Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschloß
nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt,
wenn der Leistungsumfang
durch den Absender nach Vertragsabschluß erweitert wird.
3. Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung
des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.
4. Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber
einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber
einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er
diese Stelle an,
die vereinbarte und fällige Umzugskosten vergütung
abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf
entsprechende Anforderung
direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.
5. Transportversicherungen
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche
oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie
z.B. Waschmaschinen, Plattenspieler,
Fernseh-, Radio- und Hifigeräten, EDV - Anlagen fachgerecht
für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung
der fachgerechten Transportsicherung
ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
6. Elektro- und Installationsarbeiten
Die Leute des Möbelspediteurs
sind, sofern nicht anders vereinbart ist,
nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen
Installationsarbeiten berechtigt.
7. Handwerksvermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter
Handwerker
haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige
Auswahl.
8. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung
nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
9. Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten
verpflichtet,
die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag
zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
10. Mißverständnisse
Die Gefahr des Mißverständnisses anderer als schriftlicher
Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders
und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte
Leute
des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.
11. Nachprüfung
durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet,
nachzuprüfen,
daß kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich
mitgenommen
oder stehengelassen wird.
12. Fälligkeit
des vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung
der Endladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung
fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel
zu bezahlen. Barauslagen in ausländischer Währung
sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten.
Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach,
ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten
oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absender
einzulagern.
§ 419 findet entsprechende Anwendung.
13. Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen
des Deutschen Möbeltransports (ALB).
Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung
gestellt.
14. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses
Vertrages
und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen,
die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht,
in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung
des Möbelspediteurs befindet,
ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten
mit anderen als Vollkaufleuten gilt ausschließliche Zuständigkeit
nur für den Fall, daß der Absender nach Vertragsabschluß
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persöhnlicher
Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
15. Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.
|
|